Der Begriff „Parallelhandel“ bezieht sich auf die Bereitstellung identischer Produkte, die bereits anderswo in der Europäischen Union zugelassen sind. Ein Produkt kann auf dem belgischen Markt als paralleles Biozidprodukt bereitgestellt werden, wenn:

  • es bereits im Ursprungsmitgliedstaat zugelassen ist
  • es vollkommen identisch ist mit einem bereits in Belgien registrierten Produkt. Das bestehende Produkt wird als Referenzprodukt bezeichnet
  • es zur Einfuhr aus dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem es bereits anerkannt ist
  • die zugelassenen Anwendungen des Produkts absolut mit denen des Referenzprodukts identisch sind
  • die Zulassung des eingeführten Produkts spätestens zum gleichen Zeitpunkt abläuft wie die des Referenzprodukts

Alle Regeln, die befolgt werden müssen, damit ein Biozidprodukt in Belgien auf dem Markt bereitgestellt werden kann, einschließlich der Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln und der spezifischen Regeln für den belgischen Markt, gelten auch für parallele Produkte.

Wie stelle ich einen Antrag?

Die Beantragung einer Genehmigung für den Parallelhandel erfolgt ausnahmsweise NICHT über die Gestautor-Anwendung, sondern per Post. Der Antrag muss alle gesetzlichen Einreichungsmodalitäten enthalten (siehe Art. 19 des königlichen Erlass vom 4. April 2019) sowie ein ausgefülltes Formular für den Parallelhandel und alle Informationen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass das neue Biozid- mit dem Referenzprodukt identisch ist. Senden Sie können Ihren Antrag an den:

Dienst Biozidprodukte
Avenue Galilée / Galileelaan 5/2
1210 Brüssel
Belgien

Um einen gültigen Antrag für Parallelhandel zu stellen, müssen Sie außerdem eine Gebühr entrichten. 


Diese Informationen finden Sie auch unter www.biocide.be unter der Rubrik „Nationales Verfahren”.