Verfahren für Ausfuhrnotifikation und Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung unter PIC

Geändert am Di, 2 Dez um 4:17 NACHMITTAGS

Ausführer müssen in Belgien ihre Absichten, bestimmte Chemikalien in ein außerhalb der EU liegendes Land auszuführen, melden. Dies gilt für die in Anhang I der PIC-Verordnung aufgeführten Chemikalien. Ausführer müssen den Risikobewertungsdienst der FÖD VSNU, vor der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr und vor der ersten Ausfuhr in jedem darauf folgenden Kalenderjahr eine Ausfuhrnotifikation vorlegen. Außerdem müssen Sie eine Gebühr von 250€ pro Meldung entrichten.


Die Ausfuhr von in Anhang I Teil 2 und 3 der PIC-Verordnung aufgeführten Chemikalien unterliegt nicht nur der Notifikationspflicht, sondern erfordert auch eine gültige ausdrückliche Zustimmung der bezeichneten nationalen Behörde des einführenden Landes außerhalb der EU. Eine Aufhebung ist nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich.

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